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Die Wette auf Punkte im Tennis ist eine unzulässige Livewette nach dem Wiener Wettengesetz

Ra 2019/02/0025 vom 29. März 2019

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten.

Die Behörde beschlagnahmte in Wien drei Wettannahmeschalter, weil damit entgegen dem Wiener Wettengesetz unter anderem Livewetten auf einzelne Punkte im Tennis durchgeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Beschlagnahme und die Rechtsansicht der Behörde.

In der dagegen erhobenen Revision vertrat die revisionswerbende Partei die Auffassung, die Wette auf einen Punkt im Tennis sei eine zulässige Wette auf ein Teilergebnis während eines laufenden Ereignisses (Tennisspiel). 

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück und verwies auf die durch den Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen klargestellte Rechtslage. Er führte aus, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt und dem in den Erläuterungen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (Verweis auf den Satz im Tennis als Teilergebnis), kann die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis ist das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß § 25 Wiener Wettengesetz erlaubterweise gewettet werden darf, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Download: Volltext der Entscheidung