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Fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit bei schwerer Sehbeeinträchtigung
Ra 2019/03/0001 vom 12. April 2019
Die belangte Behörde entzog dem Revisionswerber den Waffenpass sowie die Waffenbesitzkarte, weil bei der amtsärztlichen Begutachtung eine erhebliche Sehschwäche des Revisionswerbers festgestellt wurde und die Behörde deshalb einen sicheren Gebrauch von Schusswaffen durch den Revisionswerber verneinte.
Der VwGH führte aus, dass es offenkundig ist, dass eine schwere (binokulare) Sehbeeinträchtigung (hier: mit Korrektur verbleibende Sehschärfe von beidseitig geringer als 6/60) dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer Schussabgabe gehört, entgegensteht. Es bedurfte daher keines weiteren Gutachtens über Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen. Der VwGH wies die Revision zurück, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorlag.