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§ 90 Salzburger Jagdgesetz 1993: Maßnahmen zum Schutze des Waldes
Ra 2019/03/0043 bis 0044 vom 19. August 2019
Den Revisionswerbern (Inhaber einer Eigenjagd und Betreiber einer Rotwildfütterung) war mit dem angefochtenen Erkenntnis aufgetragen worden, durch Abschuss des Rotwildes den Wildstand an der Fütterung auf einen näher festgelegten niedrigeren Stand zu reduzieren; widrigenfalls werde der Weiterbetrieb der Fütterung untersagt.
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, im Jagdgebiet bestünden, insbesondere im Nahebereich der Fütterung, erhebliche durch Rotwild verursachte waldgefährdende Wildschäden. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Schutzfunktion des Waldes erfordere die Reduktion des derzeit überhöhten Rotwildstandes.
Nach § 90 Salzburger Jagdgesetz 1993 (SJG) hat die Jagdbehörde jagdbetriebliche sowie allenfalls erforderliche forstbetriebliche Maßnahmen im Wildschadensbereich vorzuschreiben, wenn durch das Wild waldgefährdende Schäden verursacht werden oder solche unmittelbar zu erwarten sind; bei der Auswahl unter den möglichen Maßnahmen (im Wesentlichen: Vertreibung des Wildes oder Verminderung der schadensverursachenden Wildart bzw. Errichtung eines Einzelpflanzen- oder Flächenschutzes) muss berücksichtigt werden, durch welche am wenigsten in die Rechte der betroffenen Person eingegriffen wird. Sind mehrere Maßnahmen potentiell geeignet, ist nach der Rechtsprechung des VwGH die am wenigsten belastende, gerade noch wirksame Maßnahme auszuwählen.
Das Verwaltungsgericht hat im konkreten Fall waldgefährdende Wildschäden iSd § 90 Abs. 3 SJG festgestellt, weil die durch Rotwild verursachten Verbiss-, Fege- und Schälschäden ausgedehnte Blößen verursacht hätten und eine Wiederbewaldung der gegenständlichen Schutzwälder verhinderten. Es sei die Reduktion des Rotwildbestandes erforderlich, weil andere Maßnahmen nicht wirksam seien. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen entspricht diese Beurteilung dem SJG. Weil mit dem Revisionsvorbringen auch kein Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze aufgezeigt wurde, waren die Revisionen zurückzuweisen.
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