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Zugang zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zum Entwurf des Standortentwicklungsgesetzes

Ra 2019/07/0021 vom 24. Oktober 2019

Im vorliegenden Fall behandelte der VwGH die Frage, ob Stellungnahmen informationspflichtiger Stellen (hier: des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus - BMNT) im Zuge von Begutachtungsverfahren zu Gesetzesentwürfen als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) anzusehen sind. 

Die Revisionswerberin, eine Umweltorganisation, begehrte die Übermittlung der Stellungnahme des BMNT zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standortentwicklungsgesetz); dabei stützte sich die Revisionswerberin auf das UIG. 

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Übermittlung der Stellungnahme verweigert wurde, ab, da es das Vorliegen einer Umweltinformation verneinte. Unter "Politiken" nach § 2 Z 3 UIG seien zwar auch legistische Maßnahmen zu verstehen, die Stellungnahme könne jedoch nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. 

Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte - mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH - aus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren (zumindest abstrakt) um Umweltinformationen handeln kann. Einer  Qualifikation einer Stellungnahme als Umweltinformation steht nicht entgegen, dass das betreffende Verfahren und dessen Ergebnis für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt betrifft, sondern vielmehr erst die rechtliche Grundlage für die - allfällige - Realisierung eines Vorhabens schafft. Es kommt nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit der Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist beispielsweise auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen. 

Das BVwG hat sich - auf Basis seiner unzutreffenden Rechtsansicht - nicht mit dem Gegenstand des betreffenden Gesetzesvorhabens auseinandergesetzt. Nicht jede Stellungnahme (auch des Umweltressorts) stellt jedoch per se eine Umweltinformation dar. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das betroffene Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im Gesetz genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (§ 2 Z 1 und 2 UIG) auswirken wird bzw. deren Schutz dienen soll. 

Ein solcher Fall wäre etwa bei einer geplanten relevanten Änderung von Genehmigungskriterien oder des Verfahrensregimes im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung denkbar. Dies lag im konkreten Fall vor, zumal das Gesetzesvorhaben unter anderem eine Genehmigungsfiktion nach Zeitablauf für bestimmte UVP-Verfahren und damit eine relevante Änderung von Genehmigungskriterien und des Verfahrensregimes vorsah. 

Weil das BVwG, mit der Annahme, Stellungnahmen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens könnten keine Umweltinformationen sein, das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, war dieses aufzuheben.

 

Download: Volltext der Entscheidung