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Kärntner Jugendschutzgesetz: Frage des "Beaufsichtigens" von bestellten alkoholischen Getränken

Ra 2019/11/0031 vom 29. Mai 2019

Der Revisionswerber bestellte und bezahlte für den (abgetrennten) Loungebereich einer Bar ein Getränkepaket (insgesamt drei Flaschen Wodka) für sich und seine Freunde. Eine Minderjährige verschaffte sich im Laufe des Abends Zugang zum Loungebereich und bereitete eigenständig mit dem Wodka ein Mischgetränk zu. Die Behörde bestrafte daraufhin den Revisionswerber, weil er an die Jugendliche "Wodka/Red Bull" zum Konsum überlassen habe.

Der VwGH befasste sich im vorliegen Fall mit der Frage, ob das vom Verwaltungsgericht festgestellte Verhalten des Revisionswerbers als "Überlassen" eines Rausch- und Suchtmittels iSd § 12 Abs. 5 Kärntner Jugendschutzgesetz (K-JSG) zu qualifizieren ist. 

Die im K-JSG normierten Verhaltenspflichten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen haben - abhängig vom jeweiligen Normadressaten (wie etwa Aufsichtspersonen und Erziehungsberechtigte oder Unternehmer bzw. Veranstalter) - einen unterschiedlichen Umfang. Der VwGH führte aus, dass das Verhalten des Revisionswerbers nicht als Überlassen qualifiziert werden kann, weil das Überlassen, anders als das ebenfalls in § 12 Abs. 5 K-JSG genannte Anbieten, eine zumindest konkludente Willensübereinstimmung mit dem Empfänger und daher eine Kontaktaufnahme mit diesem voraussetzt, die gegenständlich nicht einmal ansatzweise festgestellt wurde. Den Revisionswerber trafen auch keine Sorgfaltspflichten einer Aufsichtsperson oder eines Unternehmers, sodass – anders als das Verwaltungsgericht meinte – für den Revisionswerber keine Pflicht bestand, den Zugang zu seinem Loungebereich zu sichern oder die von ihm bestellten alkoholischen Getränke ständig zu beaufsichtigen. Weil der Revisionswerber im konkreten Fall das Tatbild nicht verwirklicht hatte, hob der VwGH das Erkenntnis auf.
 

Download: Volltext der Entscheidung