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§ 4a AsylG 2005: Keine Anwendung des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005, wenn in einem anderen EWR-Staat bereits der Status des Schutzberechtigten zuerkannt wurde
Ra 2019/14/0023 vom 4. März 2019
Nach § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremden bzw. dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im konkreten Fall stellte der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, im April 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde im Jahr 2015 in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Familie ist jedoch in Österreich asylberechtigt.
In der gegenständlichen Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob die Sonderbestimmung für das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) angewendet werden kann, wenn einer Person in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bereits "ein Schutzstatus" zuerkannt worden ist.
Der VwGH führte aus, dass Voraussetzung für eine Entscheidung über einen Antrag im Familienverfahren das Bestehen eines Schutzbedürfnisses der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Weist die Person hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihr im Sinne des § 4a AsylG 2005 bereits der Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und diese bzw. dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung im Familienverfahren nicht in Betracht.
Weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vorlagen und dies ein Prozesshindernis für die inhaltliche Behandlung nach § 34 AsylG 2005 darstellt, wies der VwGH die Revision ab.