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Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005

Ra 2019/14/0153 vom 27. Mai 2019

Dem aus Afghanistan stammenden Revisionswerber wurde im Jahr 2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wofür ausschlaggebend war, dass er zu dieser Zeit noch minderjährig war. Die infolge der Zuerkennung dieses Status ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde über seinen Antrag auch nach Eintritt der Volljährigkeit zweimal vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert. Im Jahr 2018 sprach diese Behörde aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde, was es in erster Linie auf mittlerweile eingetretene Volljährigkeit und den somit erfolgten Wegfall der aufgrund der Minderjährigkeit früher bestanden habenden besonderen Schutzbedürftigkeit sowie seine nunmehr ‑ auch im Heimatland ‑ bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit stützte. Das Bundesverwaltungsgericht gab der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde keine Folge.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Der VwGH hatte aufgrund der gegenständlichen Revision zu diversen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (samt dem Verhältnis zu unionsrechtlichen Bestimmungen) Stellung zu nehmen.

Zum zentralen Argument des Revisionswerbers führte der VwGH aus, dass bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen seien, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind. Bei der vorzunehmenden umfassenden Betrachtung sind vielmehr alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einzubeziehen, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Zudem sind auch jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Heimatland maßgeblich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im konkreten Fall bei der geforderten ganzheitlichen Bewertung der Situation des Revisionswerbers daher zu Recht nicht nur isoliert auf jene Umstände, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, ab. Dass dem Revisionswerber die befristete Aufenthaltsberechtigung zuvor zu Zeitpunkten verlängert wurde, in denen er bereits volljährig war, stand der Aberkennung des Status des Schutzberechtigten nicht entgegen. Auch durfte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Recht zu Grunde legen, dass dem Revisionswerber nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Weiters hatte sich der VwGH des Näheren damit zu befassen, ob im Hinblick auf die im Jahr 2018 zu Afghanistan veröffentlichten Empfehlungen des UNHCR und des EASO davon auszugehen wäre, dass Rückführungen in dieses Land ausnahmslos wegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig seien. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass dies ‑ im Besonderen in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten afghanischen Großstädte ‑ nicht der Fall und das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalles vorgenommenen Prüfung nicht zu beanstanden sei.
 

Download: Volltext der Entscheidung