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Anzuwendender Umsatzsteuersatz bei Einzelbetreuung von Jugendlichen
Ro 2016/15/0014 vom 22. November 2018
In diesem Fall war ein Sozialpädagoge im Rahmen eines freien Dienstvertrages für einen Verein tätig und übernahm die stundenweise sozialpädagogische Einzelbetreuung von verhaltensauffälligen Jugendlichen in der Ursprungsfamilie, im Heim, im Gefängnis oder in deren eigener Wohnung. Für die aus der Tätigkeit für den Verein resultierenden Umsätze machte der Sozialpädagoge den begünstigten Steuersatz von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 Umsatzsteuergesetz 1994 geltend.
Das Finanzamt ging davon aus, dass § 10 Abs. 2 Z 14 Umsatzsteuergesetz 1994 nicht anwendbar ist und unterwarf die Umsätze dem Normalsteuersatz von 20%. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Sozialpädagogen gab das Bundesfinanzgericht Folge und entschied, dass die Leistungen des Sozialpädagogen zwar nicht nach dem österreichischen Gesetz, aber kraft Unionsrecht nur dem begünstigten Steuersatz von 10% unterlägen. Das Finanzamt erhob Revision.
Der VwGH führte hierzu aus, § 10 Abs. 2 Z 14 Umsatzsteuergesetz 1994 sieht eine Steuerbegünstigung für Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben vor, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen. Mit dem im Gesetz verwendeten Begriff "Heim" wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringe, dass nicht jede Form der Jugendbetreuung den ermäßigten Umsatzsteuersatz erhält. Unter der Betreuung im Rahmen eines "Heimes" ist vielmehr nur ein aus verschiedenen Leistungen bestehendes Leistungsbündel zu verstehen. Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen voraus. Die Intention des Gesetzgebers kann darin gesehen werden, die Betreuungskosten in Jugendheimen durch die Steuersatzermäßigung des § 10 Abs. 2 Z 14 Umsatzsteuergesetz 1994 zu entlasten.
In diesem Fall erfolgte die Betreuung vom Sozialpädagogen, der über keine kostenintensiven Arbeitsmittel verfügt, nicht in einem Heim, es wurde nicht ein für Heime übliches Leistungsbündel erbracht. Für die mobil erbrachten Einzelleistungen steht die Steuersatzermäßigung nicht zu.
Dieses nach dem österreichischen Recht klare Ergebnis wird nicht durch das Unionsrecht geändert. Das Unionsrecht räumt im gegebenen Zusammenhang die Möglichkeit einer Steuersatzbegünstigung gemeinnützigen Rechtsträgern ein; ein solcher Rechtsträger liegt im betroffenen Fall nicht vor.
Aus diesem Grund hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.