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Freibetrag gemäß § 23 Körperschaftsteuergesetz 1988 bei privater Grundstücksveräußerung eines gemeinnützigen Vereins
Ro 2016/15/0040 vom 18. Oktober 2018
Das Finanzamt unterwarf zwei nach dem 1.4.2012 erfolgte Liegenschaftsveräußerungen eines gemeinnützigen Vereins der Körperschaftsteuer. Der gemeinnützige Verein vertrat in der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde die Auffassung, das Finanzamt hätte bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Veräußerung der Liegenschaften des Privatvermögens des Vereins den Gemeinnützigkeits-Freibetrag gemäß § 23 Körperschaftsteuergesetz 1988 zu berücksichtigen gehabt. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Auffassung nicht und wies die Beschwerde des gemeinnützigen Vereins als unbegründet ab. Der Verein erhob Revision.
Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die unter die Befreiungsregelung des § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 iVm §§ 34 ff BAO (für gemeinnützige Einrichtungen) fallen, können in einem Kalenderjahr sowohl ein der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegendes Einkommen als auch der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkünfte erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst neben bestimmten Kapitalerträgen auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988). In § 23 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 ist nur von der Einkommensermittlung und vom steuerpflichtigen Einkommen die Rede. Das Einkommen bildet ausschließlich für den Bereich der unbeschränkten Teilsteuerpflicht die Steuerbemessungsgrundlage. Somit ist der Freibetrag für Gemeinnützigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 nur vom - nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden - unbeschränkt steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet der Freibetrag indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 unterliegen, wie die Veräußerung von solchen Grundstücken des Vereins, die nicht zu einem Geschäftsbetrieb (oder Gewerbebetrieb) gehören.
Aus diesem Grund wies der VwGH die von dem gemeinnützigen Verein erhobene Revision als unbegründet ab.