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§ 2 Abs. 3a AWG 2002: Klärschlamm nach Reinigung von Produktionswasser kein Nebenprodukt des Produktionsbetriebes
Ro 2017/05/0003 vom 27. Februar 2019
In § 2 Abs. 3a AWG 2002 sind die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der zwar das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, aber nicht dessen Hauptziel ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall qualifiziert werden kann. Bei einem Nebenprodukt handelt es sich daher um einen Stoff bzw. Gegenstand, der im Zuge eines Herstellungsverfahrens anfällt.
Die Zweitmitbeteiligte betreibt eine Abwasserreinigungsanlage, in der einerseits Abwässer aus der Papier- und Zellstofferzeugung der Erstmitbeteiligten und andererseits kommunale Abwässer gereinigt werden; der daraus entstehende Klärschlamm wird von beiden Mitbeteiligten weiterverwertet. Die Abfallbehörde beurteilte die Anlage als Abfallbehandlungsanlage, deren Errichtung und Änderung einer Genehmigung nach § 37 AWG 2002 bedürfe. Gegen diese Entscheidung erhoben die Mitbeteiligten Beschwerden, weil ihrer Ansicht nach der anfallende Klärschlamm die Abfalleigenschaft nicht erfülle, sondern es sich um ein Nebenprodukt des Produktionsbetriebes (§ 2 Abs. 3a AWG 2202) handle, welches vom AWG 2002 ausgenommen sei. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. Gegen diese Entscheidung richtete sich vorliegende Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (derzeit Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus).
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der durch die Reinigung von Produktionswässern anfallende Klärschlamm als ein Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3a AWG 2002 gelten kann.
Fällt bei der gemäß dem WRG 1959 gebotenen Reinigung von Abwässern als Abwasserinhaltsstoff Klärschlamm an, liegt kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vor, weil die Abwasserreinigung (sei es in einer Kläranlage des Betriebes oder in einer kommunalen Kläranlage) nicht als Teil eines Herstellungsprozesses angesehen werden kann. Die Abwasserreinigung stellt vielmehr ein Behandlungsverfahren dar, um eine den Schutzzielen des WRG 1959 entsprechende Ableitung von Abwässern in Gewässer zu sichern. Dass der bei der Abwasserreinigung anfallende Klärschlamm verwertet und nicht beseitigt wird, sagt nichts darüber aus, ob dieser so verwendete Klärschlamm davor im Rahmen eines Herstellungsverfahrens als Nebenprodukt angefallen ist.
Eine maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes (im Sinn des § 2 Abs. 3a AWG 2002) lag somit nicht vor. Das Verwaltungsgericht ging beim gegenständlichen Klärschlamm daher zu Unrecht davon aus, dass ein Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3a AWG 2002 vorliegt, und hat daraufhin unzutreffend festgestellt, dass § 37 AWG 2002 im gegenständlichen Verfahren nicht angewendet wird. Der VwGH hob daher das Erkenntnis auf.