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Parteistellung in Bewilligungsverfahren zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

Ro 2017/10/0010 vom 24. Oktober 2018

In diesem Fall beantragte ein Allgemeinmediziner die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in seiner Ordination. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft vertrat im Verfahren die Ansicht, dass einer Apothekerin, deren Verfahren auf Erteilung der Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke in derselben Gemeinde anhängig war, keine Parteistellung im Verfahren zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke und damit kein Einspruchsrecht zukommt. Die Bezirkshauptmannschaft erteilte dem Allgemeinmediziner schließlich die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

Die von der Apothekerin gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation zurück und führte aus, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke verfügte die Apothekerin nicht über eine tatsächlich bestehende Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, weshalb ihr im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft kein Einspruchsrecht zugekommen war. Folglich fehle ihr auch die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen diese Entscheidung.

Der VwGH führte hierzu zunächst aus, dass das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in einer Ein-Arzt-Gemeinde zu verneinen ist. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass in einer Ein-Arzt-Gemeinde, in der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke noch keine Hausapotheke bestand, die während des laufenden Konzessionsverfahrens erteilte Hausapothekenbewilligung aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen ist, weshalb kein Konkurrenzverhältnis vorliegt.

Zur Parteistellung wurde weiters ausgeführt, dass benachbarten Inhabern öffentlicher Apotheken ein rechtliches Interesse in Verfahren betreffend die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zukommt, sofern sie rechtzeitig Einspruch erhoben haben. Für diese Einspruchsberechtigung ist der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich und nicht die faktische Ausübung der verliehenen Apothekenkonzession. Damit kommt es für die Frage der Parteistellung - entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes - nicht auf die tatsächliche Existenz einer Apotheke an. Da das Landesverwaltungsgericht insoweit die Rechtslage verkannte und folglich Ermittlungen zur rechtskraftfähigen Erteilung der Apothekenkonzession unterließ, hob der VwGH die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung