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Karenzentschädigung ist den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen
Ro 2017/15/0042 vom 22. November 2018
Eine GmbH vereinbarte mit ihrem Geschäftsführer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dass die ursprünglich für einen begrenzten Bereich vereinbarte einjährige Konkurrenzklausel weltweite Geltung haben solle und der Geschäftsführer dafür von der GmbH für ein volles Jahr ein Monatsbezug in näher genannter Höhe erhalte (so genannte Karenzentschädigung). Von diesen in der Folge ausbezahlten Monatsbezügen behielt die GmbH Lohnsteuer ein und führte Lohnnebenkosten ab. Später vertrat die GmbH jedoch die Auffassung, dass keine Lohneinkünfte vorlägen, und stellte den Antrag, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zahlungen an den (ehemaligen) Geschäftsführer mit Null festzusetzen.
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab. Die gegen diese Entscheidung von der GmbH erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab.
Die Revision der GmbH hatte keinen Erfolg: Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, eine Karenzentschädigung wird dem Dienstnehmer für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes gezahlt, durch das der Dienstnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die vereinbarte Beschränkung kann - je nach ihrer Gestaltung - sowohl künftige unselbständige Tätigkeiten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch die Tätigkeit als Unternehmer umfassen und auf bestimmte örtliche Bereiche festgelegt sein. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw. im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Karenzentschädigung führt jedoch aufgrund des engen Veranlassungszusammenhanges zum früheren Dienstverhältnis zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Und solche Einkünfte unterliegen gemäß § 41 Abs. 3 FLAG dem Dienstgeberbeitrag (und folglich auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Eine solche Die Karenzentschädigung für die Einhaltungen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes fällt - im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleisteten Überbrückungshilfe - nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs. 4 lit. a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge. Die Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes unterscheidet sich grundlegend von einer Überbrückungshilfe, weil eine Karenzentschädigung in Abgeltung einer weiterhin laufenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt, während die Überbrückungshilfe gerade als Versorgungsbezug zur Erleichterung der Neuorientierung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses und nicht zur Abgeltung einer Verpflichtung bezahlt wird.
Aus diesem Grund wies der VwGH die von der GmbH erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.