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Sicherheitskontrolle in Amtsgebäuden des Innenministeriums
Ro 2018/01/0012 bis 0013 vom 4. April 2019
Ein Rechtsanwalt war im vorliegenden Fall als Parteienvertreter in einer Asylangelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI), geladen gewesen. Der für den Rechtsanwalt substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärter weigerte sich die von ihm zur Einvernahme mitgeführten Gepäckstücke im Rahmen einer Sicherheitskontrolle durchsuchen zu lassen.
Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob die Aufforderung zur Sicherheitskontrolle durch einen Beamten des BFA zulässig war.
§ 15a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verbietet das Tragen von Waffen in Gebäuden und Räumlichkeiten des BMI und deren nachgeordneten Dienststellen. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Personen des öffentlichen Dienstes, die gesetzlich ermächtigt sind, eine Waffe zu tragen. Personen, die Räumlichkeiten des BMI und seiner nachgeordneten Dienststellen betreten, müssen sich einer Sicherheitskontrolle unterziehen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Der VwGH führte aus, dass sich die Bestimmung des § 15a SPG am Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) orientiert, sodass die Sicherheitskontrollen nach § 15a SPG als Ausübung hausrechtlicher Befugnisse "primär" durch Bedienstete des BMI sowie der diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden sollen.
Die Bestimmung sieht auch keine Einschränkungen des persönlichen Geltungsbereichs vor (mit der Ausnahme von Personen des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer Dienstwaffen). Insbesondere sind von der Sicherheitskontrolle - anders als nach dem GOG in Gerichtsgebäuden - Angehörige rechtsvertretender Berufe nicht ausgenommen. Wird eine Sicherheitskontrolle abgelehnt, sieht das SPG u.a. vor, die Person aus dem Gebäude bzw. den Räumlichkeiten zu verweisen.
Im konkreten Fall war die Aufforderung zur Sicherheitskontrolle - ungeachtet der Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwaltsanwärter bzw. substitutionsberechtigter Vertreter eines Rechtsanwaltes - zulässig. Das BVwG hat daher zu Recht die Maßnahmenbeschwerde des Betroffenen ab- und die des Rechtsanwalts (mangels Verletzung in einem subjektiven Recht) zurückgewiesen.