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Personenstandsgesetz 2013: Eintragung "inter" zulässig

Ro 2018/01/0015 vom 14. Dezember 2018

Mit Entscheidung vom 15. Juni 2017, G 77/2018, hielt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zum Personenstandsgesetz 2013 fest, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Die zu diesem Verfahren führende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde vom VfGH aufgehoben (VfGH vom 27. Juni 2018, E 2918/2016).

Im zweiten Rechtsgang stellte das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von "männlich" auf "inter" zu berichtigen sei. Gleichzeitig ließ es die ordentliche Revision an den VwGH mit den Fragen zu, ob die Geschlechtsbezeichnung "inter" in das ZPR eingetragen werden könne. Weiters, ob das Landesverwaltungsgericht im Wege einer Feststellung zu entscheiden habe, obwohl sie die beantragte Eintragung nicht selbst vornehmen könne. Das Bundesministerium für Inneres erhob gegen die Entscheidung ordentliche Amtsrevision und begründete dies damit, dass keine Rechtsprechung bestehe, wie künftig bei der begrifflichen Zuordnung einer Geschlechtsangabe für intersexuelle Personen vorzugehen sei.

Der VwGH verwies zunächst darauf, dass er bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Entscheidung an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden ist und daher allein zu beurteilen hat, ob diese Entscheidung der Rechtsauffassung des VfGH entspricht. Der VwGH befasste sich in diesem Rahmen u.a. mit den diesbezüglich vorgelegten Fragen und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

In seinem Erkenntnis erachtete der VfGH zwei Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geschlechtseintrags für maßgeblich: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sog. Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Beide Voraussetzungen hatte das Verwaltungsgericht - dem VfGH folgend - im konkreten Fall als gegeben festgestellt. Dabei stellte der VwGH klar, dass es nach der Rechtsprechung des VfGH auf das biologische, körperliche Geschlecht und nicht auf die Identität eines Menschen ankommt.

Auch lässt die Entscheidung des VfGH – so der VwGH weiter - deutlich erkennen, dass dieser davon ausging, dass die Eintragung (nicht zu ändern, sondern) rückwirkend zu berichtigen sei.

Ausgehend von der Entscheidung des VfGH vom 15.Juni 2017, G 77/2018, bestanden nach Ansicht des VwGH keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache den Begriff "inter" als Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet.

Der VwGH verwies zuletzt auf seine Rechtsprechung, nach der eine Berichtigung einer Eintragung durch ein Verwaltungsgericht keinen Bedenken begegnet.

Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung