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E-Tankstelle: kein Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens iSd § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994
Ro 2018/04/0010 vom 18. September 2019
Nach § 2 Abs. 1 Z 20 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind für den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens die Bestimmungen der GewO 1994 nicht anwendbar. In der vorliegenden Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob der Betrieb einer E-Tankstelle – somit der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser – als "Betrieb" eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist; dies ist anhand der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 zu beurteilen: Demnach ist ein "Elektrizitätsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.
Der VwGH prüfte unter Heranziehung der Bestimmungen des ElWOG 2010 und der GewO 1994, ob die hier gegenständliche Tätigkeit (Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle) einer der genannten Funktionen – und hier insbesondere der Funktion der Lieferung von elektrischer Energie – zuzuordnen sei. Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass diese Tätigkeit von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 nicht erfasst ist und somit die Bestimmungen der GewO 1994 für den Betrieb bzw. die Errichtung einer E-Tankstelle anzuwenden sind. Die Revision war abzuweisen.