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Bauordnung für Wien: Abbruch bei Eingriff in die Bausubstanz zumindest im Inneren des Gebäudes
Ro 2018/05/0007 vom 25. Juni 2019
Die Bauordnung für Wien (BO) sieht nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage für den Fall des Abbruches eines Gebäudes eine Bewilligungspflicht für Abbrüche in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre vor.
Der VwGH befasste sich gegenständlich mit der Frage, wann ein Abbruch im Sinne der BO als begonnen zu qualifizieren ist.
Im konkreten Fall wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien am 4. Mai 2016 der begonnene Abbruch des verfahrensgegenständlichen Hauses eingestellt. Für die Liegenschaft sei am 24. März 2016 eine Bausperre verfügt worden und für das Abbrechen des Gebäudes gemäß § 60 lit d BO eine Baubewilligung erforderlich, welche nicht rechtskräftig erwirkt wurde. Gegen den Einstellungsbescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, weil die Abbruch(vor)arbeiten bereits vor Erlass der Bausperre begonnen hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen eines Abbruchs darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport. Damit vom Beginn eines Abbruches gesprochen werden kann, muss zumindest im Inneren des Gebäudes in die Bausubstanz (wie etwa das Abreißen von Innenwänden oder von Deckenträmen) eingegriffen werden. Durch die für einen Abbruch erforderlichen Vorbereitungshandlungen wird mit dem Abbruch eines Bauwerkes noch nicht begonnen. Weiters ist die Erstattung einer Bauanzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO nicht maßgebend für die Frage, ob mit einem Abbruch begonnen wurde.
Weil der vorliegende Abbruch nach Inkrafttreten der Bausperrenverordnung begonnen wurde, gemäß § 60 Abs. 1 lit d BO bewilligungspflichtig war und ohne Vorliegen einer solchen Baubewilligung erfolgte, erwies sich die verfahrensgegenständliche Baueinstellung als rechtmäßig. Der VwGH wies die Revision daher ab.