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§ 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz: Anspruchsvoraussetzungen beziehen sich nicht auf minderjährige Personen
Ro 2018/10/0042 und Ro 2019/10/0021 vom 28. Mai 2019
Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 29. November 2018, Ro 2017/10/0033, mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 WMG ("Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen" und "Personenkreis") auch auf Minderjährige anzuwenden sind, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt hat. Die Abdeckung des Bedarfs von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt vielmehr durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft.
Im vorliegenden Fall behandelte der VwGH nunmehr die Rechtsfrage, ob aufgrund der Bestimmungen des WMG dem Erstrevisionswerber, als der anspruchsberechtigten Person einer Bedarfsgemeinschaft, auch für dessen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Sohn Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen sind, und gelangte zum folgenden Ergebnis:
Beziehen sich die im Gesetz formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (§ 4 WMG) nicht auf minderjährige Personen, so kommt auch die (in § 5 Abs. 2 WMG geregelte) Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen zur Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Minderjährigen - wie im gegenständlichen Fall - nicht zum Tragen. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.