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Beschäftigung im öffentlichen Dienst - reglementierter Beruf iSd RL 2005/36/EG

Ro 2018/12/0009 vom 5. September 2019

Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Berufsqualifikations-RL (vgl. EuGH 9.9.2003, C-285/01, Burbaud, Rn 43, mwN). Wenn für Verwendungen im öffentlichen Dienst jeweils der Abschluss eines fachspezifischen Hochschulstudiums Ernennungsvoraussetzung ist, handelt es sich unzweifelhaft um reglementierte Berufe. In Entsprechung des Unionsrechts ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein eigenes Homologierungs- bzw. Anerkennungsverfahren einführen, vielmehr ist es ausreichend, wenn die öffentliche Einrichtung, die eine Stelle zu besetzen sucht, selbst prüft, ob das von dem Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Diplom, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Berufserfahrung, als dem geforderten Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen ist (vgl. EuGH 8.7.1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 34).

Ein eigenes Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen ist im österreichischen Recht für Bundesbedienstete (in § 204 BDG 1979) lediglich für Lehrpersonen vorgesehen. Im österreichischen Recht besteht keine im Revisionsfall anwendbare gesetzliche Bestimmung, auf die ein Bescheid über die Feststellunganträge des Revisionswerbers gestützt werden könnte. Allerdings bietet nach der Rechtsprechung des EuGH ein Besetzungs- bzw. Ernennungsverfahren die Möglichkeit, über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bezogen auf eine konkret zu besetzende Verwendung zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, auf die der Feststellungsbescheid gestützt werden könnte, ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, sodass der vom Revisionswerber gestellte Antrag, der sich nicht auf eine konkrete zur Disposition stehende Verwendung bezog, zurückzuweisen war.

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