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Einkommensteuer: Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens zählt nicht zwingend zum steuerpflichtigen Lohn
Ro 2018/13/0005 vom 25. Juli 2018
In diesem Fall beschäftigte der Revisionswerber eine Hausangestellte. Der Revisionswerber gewährte ihr ein Darlehen in Höhe von 1 Mio €; zu einem späteren Zeitpunkt verzichtete er auf die Rückzahlung des Darlehens.
Fraglich war, ob der Darlehensverzicht gegenüber der Hausangestellten bei ihr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt und der Arbeitgeber folglich zur Haftung für die entsprechende Lohnsteuer herangezogen werden kann.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht bejahten dies, weil sie davon ausgingen, das „geschenkte“ Darlehen stelle für die Hausangestellte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
Aufgrund der Revision des Arbeitgebers hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf.
Der VwGH führte hierzu aus, Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei diese Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben müssen. Unter dieser Voraussetzung zählt auch der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines von ihm an den Dienstnehmer gewährten Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dem Dienstverhältnis können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auch andere Rechtsbeziehungen bestehen, die dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind. Bei Erlass einer Verbindlichkeit aus privaten Motiven liegen läge keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis vor. Die Frage, ob dem Erlass der Verbindlichkeit ein privates Motiv zu Grunde liegt, ist vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilen und erfordert entsprechende Feststellungen. Der Revisionswerber hatte ein „sehr inniges“ persönliches Verhältnis zwischen ihm und der Angestellten behauptet. Das Bundesfinanzgericht unterließ jedoch entsprechende Feststellungen dazu und hat daher seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Download: Volltext der Entscheidung