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Aufeinandertreffen von echter und unechter Steuerbefreiung im UStG 1994
Ro 2018/13/0007 vom 12. Juni 2019
In diesem Fall erzielte der Revisionswerber, der als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Umsätze nicht über 30.000 €) unecht steuerbefreit war, Umsätze durch die Vermietung von Wohnungen, wobei ein Teil dieser Vermietungen die Voraussetzungen der echten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d vierter Spiegelstrich UStG 1994 (Vermietung für Wohnzwecke an Mitglieder ausländischen diplomatischer Vertretungsbehörden) erfüllte. Eine unechte Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug aus, eine echte Steuerbefreiung hingegen nicht.
In den Umsatzsteuerbescheiden versagte das Finanzamt dem Revisionswerber den Vorsteuerabzug. Es begründete, die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 für die betreffenden Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen für Wohnzwecke komme nicht zur Anwendung, weil der Revisionswerber zuvor (da die Umsätze 30.000 € nicht übersteigen) auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer hätte verzichten müssen.
Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und wies die vom Revisionswerber erhobene Revision als unbegründet ab.
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das österreichische Umsatzsteuergesetz 1994 regelt das Verhältnis zwischen den beiden fraglichen Steuerbefreiungen nicht. Die Rangordnung ergibt sich aber aus einer richtlinienkonformen Interpretation. Die MwSt-Richtlinie der EU (Richtlinie 2006/112/EG) sieht ausdrücklich vor, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer den Verlust des Rechtes auf Vorsteuerabzug u.a. für Umsätze aus Vermietungen für Wohnzwecke an Mitglieder ausländischen diplomatischer Vertretungsbehörden (gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d vierter Spiegelstrich UStG 1994) bedeutet. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist daher nicht rechtswidrig.
Ergänzend merkte der VwGH an, dass auch § 12 Abs. 4 UStG 1994 - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - zu keinem anderen Ergebnis führt. Diese Bestimmung enthält eine Regelung für den Fall des "des Zusammentreffens von echt und unecht steuerbefreiten Umsätzen", die in derselben Besteuerungsperiode getätigt werden. Diese Bestimmung trägt aber nichts zur Lösung von Fällen bei, in denen ein und derselbe Umsatz unter zwei Befreiungstatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen fällt, in denen es also um eine Konkurrenz von Befreiungstatbeständen geht.