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"Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters": Keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

Ro 2019/10/0013 bis 0018 vom 30. April 2019

Die Revisionswerber stellten den Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit für die religiöse Bekenntnisgemeinschaft "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters", welcher von der zuständigen Behörde abgewiesen wurde. 

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag - im zweiten Rechtsgang - wegen fehlender Antragslegitimation zurück. Weil bei der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" u.a. keine spezifischen Riten bestehen würden, handle es sich um keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften - BekGG; insbesondere würden der im Wesentlichen im alltäglichen Rahmen stattfindende Verzehr von Teigwaren und das "Transzendieren" von Bier - mangels spezieller religiöser Bezugspunkte - keinen Ritus darstellen. Weiters fehle der Nachweis nach § 3 Abs. 3 BekGG, wonach einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören müssten. Die Revision ließ das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung "zur Frage der Definition einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft" fehle. 

Der VwGH führte aus, dass die Zurückweisung des Antrages mangels Antragslegitimation nicht (nur) auf die Rechtsansicht gestützt wurde, dass keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliege, sondern darüber hinaus auch darauf, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sich 300 Mitglieder am geistigen Leben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft beteiligen. 

Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, erweist sich die Revision als unzulässig. 

Weder die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch die Zulässigkeitsdarstellung der vorliegenden Revision zeigte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht alternativ vertretenen Rechtsansicht auf. Weil das rechtliche Schicksal daher nicht von der von den Revisionswerbern und der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Rechtsfrage abhing, erwies sich die Revision als unzulässig. Der VwGH wies daher die Revision zurück.
 

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