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Einkommensteuer: Keine Immobilienertragsteuer-Vorschreibung an eine KG
Ro 2019/15/0016 vom 3. September 2019
Eine österreichische GmbH & Co KG veräußerte mit Vertrag vom 28. September 2015 eine inländische Liegenschaft. Weil sie sich auf die Steuerbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 berief, wurde keine Immobilienertragsteuer abgeführt.
Das Finanzamt hielt die Steuerbefreiung für nicht anwendbar und setzte gegenüber der GmbH & Co KG bescheidmäßig Immobilienertragsteuer für 2015 in Höhe von zirka 34.000 € fest.
Die GmbH & Co KG erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und bestritt die festgesetzte Immobilienertragsteuer dem Grund und der Höhe nach, weil es eine Steuerbefreiung (Tausch von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens) für anwendbar hielt.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde der GmbH & Co KG ab, ließ die Revision mangels Vorliegens von Rechtsprechung des VwGH zu dieser Steuerbefreiung jedoch zu.
Die GmbH & Co KG erhob Revision.
Der VwGH führte hierzu aus, die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt. Damit ist die Festsetzung von Immobilienertragsteuer als Einkommensteuer gegenüber einer Personengesellschaft von vorneherein rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Festsetzung von Immobilienertragsteuer gegenüber der GmbH & Co KG bestätigt wurde, erweist sich bereits aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Frage, ob die Steuerbefreiung für Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens anwendbar ist, war daher gar nicht mehr zu klären.
Aus diesem Grund gab der VwGH der Revision Folge und änderte das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dahingehend ab, dass der Bescheid des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben wird.