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Keine richtlinienkonforme Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 möglich

Ro 2019/19/0006 vom 21. Mai 2019

Der VwGH befasste sich in der gegenständlichen Entscheidung mit der - in der bisherigen Rechtsprechung offengelassenen - Frage der unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs zurückzuführenden Schaden zu erleiden, sowie bei Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt vorsieht. Dem nationalen Gesetzgeber ist es - nach der Rechtsprechung des EuGH - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einer fremden Person den Status des subsidiären Schutzes unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Eine nationale Gewährung von Schutz aus anderen - insbesondere familiären oder humanitären - Gründen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie und bedarf einer Form, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung nach dieser Richtlinie ausschließt.

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist dagegen ableitbar, dass für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Herkunftsstaat, unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung durch einen bewaffneten Konflikt, ausreicht. Vor dem Hintergrund des sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm bzw. dem systematischen Zusammenhang mit dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden klaren gesetzgeberischen Willen scheidet auch eine teleologische Reduktion aus. Eine richtlinienkonforme Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht möglich. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. 

Der VwGH hält daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer fremden Person in deren Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 Asyl 2005 begründen kann. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ausschließlich nach der Statusrichtlinie zu prüfen und die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unangewendet zu lassen sei, teilte der VwGH somit nicht.

Download: Volltext der Entscheidung