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Berechnung der Entscheidungsfrist nach dem COVID-19-VwBG
Fr 2020/14/0035 vom 23. September 2020
Dem Antragsteller wurde von der Österreichischen Botschaft in Abuja das von ihm beantragte Visum versagt. Die von ihm erhobene Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid langte am 20. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Am 15. Juli 2020 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG bis dahin über seine Beschwerde noch nicht entschieden hatte.
Der VwGH hatte sich anlässlich dieses Falles mit der Berechnung der Entscheidungsfrist unter Berücksichtigung des COVID‑19-VwBG auseinanderzusetzen. Er führte aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020, sohin 40 Tage, in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen war. Zusätzlich verlängerte sich gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz COVID-19-VwBG die Entscheidungsfrist um sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall hatte dem BVwG gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zunächst eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung gestanden, die am 20. Mai 2020 geendet hätte. Aufgrund der Anordnungen des § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG verlängerte sich aber die Entscheidungsfrist um 40 Tage (also bis 29. Juni 2020) und sodann um weitere sechs Wochen, sodass der letzte Tag der Entscheidungsfrist der 10. August 2020 war.
Der am 15. Juli 2020 und somit vor Ablauf der dem BVwG zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde daher vom VwGH zurückgewiesen.