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§ 4 ASVG: Begründet ein Sponsorvertrag ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis?
Ra 2018/08/0028 vom 29. Jänner 2020
Im vorliegenden Fall hatte sich der VwGH mit dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund eines zwischen einem Fahrer von Motocross-Rennen und einem Hersteller von Motorrädern abgeschlossenen Sponsorvertrages auseinanderzusetzen.
Das BVwG hatte das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG angenommen. Der VwGH verneinte dies jedoch und hielt fest, dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht erfüllt waren. Dazu verwies der Gerichtshof auf die in seiner bisherigen Rechtsprechung dargestellten Kriterien.
Auch eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG ergab sich nicht. Dazu führte der VwGH aus, dass diese Bestimmung die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb gegen Entgelt verlangt. Erforderlich ist daher ein Austauschverhältnis zwischen einer Dienstleistung (Arbeitsleistung) und einem von einem Dienstgeber geleisteten Entgelt. Wird dagegen Entgelt an einen Auftragnehmer im Gegenzug für die Erbringung einer anderen Leistung als für die Verrichtung von Dienstleistungen erbracht, so liegt kein freier Dienstvertrag vor. Zur Beurteilung ist im Sinn des § 539a ASVG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu wählen.
Bei einem "Sponsorvertrag" mit einem Sportler wird typischerweise von einem Sponsor eine Leistung in Form von Geld- oder Sachmitteln (etwa auch Sportgeräten) erbracht. Die Gegenleistung der gesponserten Sportlers besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig in der Zurverfügungstellung von "Werbung", nicht aber in der Erbringung einer Dienstleistung, sodass schon deshalb ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG zumeist nicht in Betracht kommt.
Gründe, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, waren bei dem vorliegenden Sponsorvertrag nicht hervorgekommen. Der VwGH verneinte daher das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und hob daher die angefochtene Entscheidung auf.