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Bescheidzustellung an eine atypisch stille Gesellschaft
Ra 2018/13/0103 vom 26. Februar 2020
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei einer GmbH, an der sich ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hatte, erließ das Finanzamt eine als Bescheid intendierte Erledigung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung bzw. der Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO. Diese Erledigung war an die "GmbH & stiller Gesellschafter" adressiert und wurde dem zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der GmbH und des stillen Gesellschafters zugestellt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der GmbH und des stillen Gesellschafters wies das Bundesfinanzgericht als unzulässig zurück. Das Bundesfinanzgericht führte hierzu aus, die GmbH sei nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung aus dem Firmenbuch gelöscht worden, weshalb diese rechtlich aufhörte zu existieren. Die angefochtenen Bescheide seien an die rechtlich nicht mehr existente GmbH gerichtet worden und somit wirkungslos.
Das Finanzamt erhob Revision, weil es davon ausging, dass seine Bescheide – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – rechtswirksam ergangen waren.
Der VwGH wies die Revision als unzulässig zurück. Dabei führte er aus: Wird über den Unternehmensinhaber (in diesem Fall die GmbH) oder über den stillen Gesellschafter der Konkurs eröffnet, so hat dies nach § 185 Abs. 2 UGB zwingend die Auflösung der stillen Gesellschaft zur Folge. Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes endet die stille Gesellschaft ohne Abwicklung. Die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft tritt damit bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass allfällige die atypische stille Gesellschaft betreffende Bescheide ab Eröffnung des Konkurses über die GmbH gemäß § 191 Abs. 2 BAO an die GmbH und den stillen Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der GmbH und Mitgesellschafter hätten ergehen müssen.
Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen. Daran hat sich auch durch die Einführung des in der Revision erwähnten § 191 Abs. 5 BAO nichts geändert. Das Finanzamt hat die als Bescheid intendierte Erledigung jedoch an die GmbH & stiller Gesellschafter und somit an die nicht mehr bestehende stille Gesellschaft adressiert. Im Ergebnis ist daher das Bundesfinanzgericht zu Recht von nicht wirksam gewordenen Bescheiden ausgegangen.