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Einkommensteuerliche Sofortabschreibung von "Geringwertigen Wirtschaftsgütern" gemäß § 13 EStG 1988
Ra 2018/15/0072 vom 24. Oktober 2019
Im Revisionsfall stellte eine GmbH gereinigte Berufs- und Hotelwäsche aller Art (insbesondere Bettwäsche) für Unternehmen, insbesondere für Hotelbetriebe und Krankenhäuser, bereit. Ihre Leistung bestand also im Bereitstellen der Mietwäsche, was das Reinigung und Instandhalten, die Zustellung und die Abholung umfasst.
Die hohen Anschaffungskosten der jährlich eingekauften Mietwäsche wurde von der GmbH nicht im Wege der Abschreibung für Abnutzung verteilt auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abgeschrieben, sondern unter Berufung auf § 13 EStG 1988 sofort im Jahr der Anschaffung, zumal die Anschaffungskosten pro Wäschestück nicht den Betrag von 400 € überstiegen.
Das Finanzamt gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die sofortige Absetzung der eingekauften Mietwäsche gemäß § 13 EStG 1988 nicht zulässig sei. Gemäß dem letzten Satz des § 13 EStG 1988 sei nämlich eine Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern dann nicht zulässig, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handle, die "zur entgeltlichen Überlassung bestimmt" seien. Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und wies die gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Die GmbH erhob Revision.
Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Er begründet, dass der weitaus überwiegende Hauptzweck des von der GmbH angebotenen Leistungspakets in der laufenden Reinigung und Instandhaltung der überlassenen Wäsche besteht; es liegt also eine laufend wiederkehrend erbrachte aktive Dienstleistung vor. Der gesetzliche Ausschluss der Sofortabschreibung ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. Die Wirtschaftsgüter stellen sich nämlich nicht als "zur entgeltlichen Überlassung bestimmt" im Sinne des § 13 EStG 1988 dar. Es steht nämlich nicht eine längerfristige passive Überlassungsleistung der Wäsche im Vordergrund, sondern der laufende Einsatz der Wirtschaftsgüter (Wäsche) im eigenen Betrieb der GmbH zur kontinuierlich wiederkehrenden Erbringung der von der GmbH angebotenen Dienstleistung.
Ergänzend wies der VwGH noch auf die Problematik hin, dass das Finanzamt Zuschläge nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG aufgrund von Bilanzberichtigungen (Korrektur der Sofortabschreibung nach § 13 EStG auch in den Bilanzen der Zeit vor dem Prüfungszeitraum) vorgenommen hatte, die Erfüllung der Voraussetzungen für solche Zuschläge aber nicht ersichtlich sei.