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§ 22 WaffG, § 3 Abs. 1 GOG: Kein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Kontrollorgan bei einem Bezirksgericht
Ra 2019/03/0063 vom 24. September 2019
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob ein Beschäftigter eines Sicherheitsunternehmens als Kontrollorgan eines Bezirksgerichtes einen Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat. Der Revisionswerber, Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ist bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt, für das er (u.a.) als Kontrollorgan (iSd § 3 Abs. 1 GOG) bei einem Bezirksgericht tätig ist.
Der VwGH führte dazu aus, dass diese Tätigkeit keinen die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigenden Bedarf begründet, weil die Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Kontrollorgans nach dem GOG nicht das Führen von Waffen außerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen erfordert. Allfällige Vorgaben einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers ‑ insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis - ändern daran nichts: Andernfalls läge es in der Disposition einzelner Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken. Dies stünde mit der Rechtslage nicht in Einklang.