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§ 13 Abs. 1 WaffG: Zur Verhängung eines vorläufigen Waffenverbots

Ra 2019/03/0152 vom 18. Dezember 201

Im Jänner 2019 verhängten Polizisten der Landespolizeidirektion Wien gegenüber dem Revisionswerber ein vorläufiges Waffenverbot und stellten dessen Waffen sicher. Begründet wurde dies damit, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers sich von ihm habe trennen wollen und aufgrund früherer Erfahrungen einen Übergriff befürchte. Der Revisionswerber habe bereits in der Vergangenheit zu aggressivem Verhalten geneigt und beispielsweise ein Loch in die Wand geschlagen. Zu tätlichen Übergriffen oder Androhungen eines solchen gegenüber der Lebensgefährtin sei es bisher jedoch noch nicht gekommen.

Eine gegen diese Maßnahme erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Wien als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Revision brachte der Revisionswerber vor, dass seine Lebensgefährtin von ihm noch nie bedroht oder angegriffen worden sei und somit das vorläufige Waffenverbot zu Unrecht verhängt worden sei.

Der VwGH stellte mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung klar, dass die Verhängung eines Waffenverbots der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein missbräuchlicher Gebrauch gemacht werden könnte. Auf ein bisheriges untadeliges Verhalten kommt es hierbei nicht an, wesentlich ist nur, dass dem vom Waffenverbot Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Gleiches gilt auch für ein vorläufiges Waffenverbot. Dafür reicht es aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer Gefährdungssituation haben.

Weil das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für das vorläufige Waffenverbot und die Sicherstellung mit dem geschilderten hohen Aggressionspotential des Revisionswerbers ausreichend begründet hat, war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung