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§ 25 Abs. 3 WaffG: Geringfügiges Verschulden bei der Verwahrung von Waffen
Ra 2019/03/0158 vom 2. April 2020
Im vorliegenden Fall meldete der Revisionswerber nach einem Einbruch an einem seiner Wohnsitze den Diebstahl zweier Waffen. Es stellte sich später heraus, dass bei dem Einbruchsdiebstahl lediglich eine der Waffen gestohlen wurde, die andere Waffe habe sich an einem anderen Wohnsitz befunden.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entzog dem Revisionswerber daraufhin gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 WaffG die Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit. Diese Entscheidung wurde vom LVwG bestätigt und im Wesentlichen mit der mangelnden Kenntnis über den Aufbewahrungsort und Besitzstand der Waffen begründet.
Dagegen wendete sich die vorliegende Revision, die darauf hinwies, dass die Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Der VwGH stellte zunächst klar, dass die Verlässlichkeit auch die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen umfasst. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung wiederum zählt u.a. auch die Kenntnis über den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Auch die irrtümliche Meldung einer Waffe als gestohlen kann einen Verstoß gegen die Verwahrungspflichten begründen. Das LVwG ging daher zu Recht von einem Verstoß gegen die Verwahrungspflicht aus.
Die Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, bei Verlust der Verlässlichkeit ist die Behörde verpflichtet, die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen.
Jedoch ist gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG dann von einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde (hier Waffenbesitzkarte) abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Dazu hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und dabei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Obwohl im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorlagen (der Revisionswerber ging aufgrund der Verwüstung in seiner Wohnung irrtümlich davon aus, dass zwei Waffen gestohlen wurden und hatte diesen Irrtum innerhalb weniger Tage aufgeklärt), hat das LVwG die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung eines waffenrechtlichen Dokuments nicht geprüft.
Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.