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GewO: Bestrafung eines Vereines wegen Ausschank ohne Gewerbeberechtigung
Ra 2019/04/0080 vom 16. Oktober 2019
Über den Revisionswerber, den Obmann des Vereines, wurde eine Geldstrafe von € 300,-- verhängt, weil im näher bezeichneten Vereinslokal durch den Ausschank von Getränken das Gastgewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass der Verein die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung besessen habe.
Nach § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Bei Vereinen liegt nach § 1 Abs. 6 erster Satz GewO die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit (mittelbar oder unmittelbar) auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das Merkmal der Ertragsaussicht wird damit gegenüber der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 GewO weiter gefasst, wobei diese daneben weiterhin anwendbar ist.
Der VwGH führte aus, dass ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie zur Außenseite des Gebäudes des Vereinslokals, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die Tätigkeiten weise das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetrieb auf, nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Annahme, dass die den Vereinsmitgliedern eingeräumte Möglichkeit, Getränke zu günstigeren Preisen als bei befugten Gewerbetreibenden zu konsumieren, einen den Vereinsmitgliedern zukommenden vermögenswerten Vorteil indiziere.
Die Revision brachte - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des VwGH - u.a. vor , dass eine Gewinnerzielungsabsicht nur dann vorliege, wenn die vom Verein eingehobenen Entgelte auch einen Kostenbeitrag für sonstige Tätigkeiten des Vereins und die damit verbundenen Auslagen umfassten. Der VwGH führte dazu aus, dass sich daraus für den vorliegenden Fall, in dem die Ertragsabsicht im Weg der besonderen Vorschrift des § 1 Abs. 6 GewO 1994 aus dem den Vereinsmitgliedern zukommenden vermögenswerten Vorteil abgeleitet wurde, nichts gewinnen lässt.
Weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese zurückzuweisen.