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Zum Begriff des "Städtebauvorhabens" im Sinne des UVP-G 2000
Ra 2019/05/0013 vom 11. Dezember 2019
Der Revisionswerber beantragte bei der Wiener Landesregierung die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfung-Pflicht (UVP-Pflicht) für ein Wohnbauprojekt mit einer Fläche von ca. 24 ha und einer Bruttogeschossfläche von rund 320.000 m2.
Mit Bescheid stellte die Wiener Landesregierung fest, dass keine UVP durchzuführen sei. Mangels Erschließungsstraßen innerhalb des Vorhabensgebiets falle das Bauvorhaben nicht unter den Tatbestand "Städtebauvorhaben" gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 ("Städtebauvorhaben" iSd UVP-G 2000).
Die von den Nachbarn dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit der Begründung ab, dass das Projekt zwar die im Anhang des UVP-G definierten Schwellenwerte überschreite, jedoch nicht die in der Fußnote 3a zur Z 18 lit. b des Anhang 1 des UVP-G 2000 weiteren geforderten Kriterien, wie etwa eine Multifunktionalität oder eine "Magnetwirkung", erfülle.
Der VwGH setzte sich hierbei mit der richtlinienkonformen Auslegung des Tatbestands "Städtebauvorhaben" iSd UVP-G 2000 auseinander.
Dazu führte er aus, dass die UVP-Richtlinie, welche durch das UVP-G 2000 umgesetzt wurde, den Mitgliedstaaten zwar erlaube, Schwellenwerte oder Kriterien festzulegen, ab wann eine UVP durchzuführen ist. Dieser Ermessensspielraum wird jedoch durch die Pflicht begrenzt, Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, (jedenfalls) einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen.
Der VwGH erachtet die betroffenen Regelungen zum Tatbestand des "Städtebauvorhabens" iSd UVP-G 2000 in Form von Schwellenwerten in Verbindung mit weiteren Kriterien nicht als richtlinienwidrig. Diese sind jedoch richtlinienkonform auszulegen. Vor diesem Hintergrund hatte es das BVwG jedoch unterlassen, ausreichende Feststellungen - insbesondere zu den zu erwartenden Verkehrsströmen - zu treffen, um im Rahmen einer Gesamtbewertung mit der notwendigen Gewissheit ableiten zu können, dass bei diesem Projekt nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.