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§ 14 Abs. 3 FSG-GV: Auch bei Verweigerung eines Bluttests kann die Beeinträchtigung durch Suchtmittel festgestellt werden
Ra 2019/11/0142 vom 16. September 2020
Bei der Kontrolle des Lenkers eines Kraftfahrzeuges entstand der Verdacht seiner Beeinträchtigung durch Suchtmittel, weshalb er zur klinischen Untersuchung der Amtsärztin vorgeführt wurde. Diese stellte in ihrem Gutachten die Beeinträchtigung durch Suchtmittel und eine fehlende Fahrfähigkeit des Lenkers fest, die in weiterer Folge angeordnete Blutabnahme zum Zwecke der Blutanalyse wurde vom Lenker verweigert.
Wegen des Verweigerungsdelikts entzog die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung für sechs Monate und ordnete gleichzeitig an, der Lenker habe vor Ablauf der Entziehungsdauer eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Die ausschließlich gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand feststehe und in einem solchen Fall die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) zwingend sei.
Im Revisionsverfahren prüfte der VwGH die strittige Frage, ob die Beeinträchtigung durch Suchtmittel (sowohl iSd § 5 Abs. 1 StVO als auch des § 14 Abs. 3 FSG-GV) im Falle der Verweigerung der Blutabnahme ausschließlich auf der Grundlage eines (nach klinischer Untersuchung des Lenkers erstellten) ärztlichen Gutachtens festgestellt werden dürfe. Der VwGH bejahte dies durch Klarstellung seiner bisherigen Judikatur mit dem zusätzlichen Hinweis, dass andernfalls ein des Lenkens in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand Verdächtiger die (der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dienende) Anordnung der Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme durch die Verweigerung der Blutabnahme unterlaufen könnte.
Außerdem hielt der VwGH fest, die Feststellung, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Suchtmittel iSd § 14 Abs. 3 FSG-GV beeinträchtigt sei, bedürfe nicht der zusätzlichen Präzisierung, auf welches Suchtmittel die Beeinträchtigung zurückgehe.