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Einkommensteuer: Betriebsausgabeneigenschaft der auf geschätzte Eingangsleistungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge

Ra 2019/15/0017 vom 23. Jänner 2020

Das Finanzamt versagte einer GmbH im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers mit der Begründung, dass die der GmbH in Rechnung gestellten Leistungen zwar erbracht worden seien, aber nicht von der in den Eingangsrechnungen als Leistungserbringerin ausgewiesenen Person. Auf Grund der persönlichen Nahebeziehung zwischen den beteiligten Personen sei dieser Umstand der geprüften GmbH auch bekannt gewesen. Das Finanzamt anerkannt die in Rechnung gestellten Beträge auch nicht als Betriebsausgaben der GmbH und erhöhte damit dem der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinn.

Das von der GmbH angerufene Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Hinsichtlich Körperschaftsteuer gab es der Beschwerde Folge; es anerkannte die Betriebsausgaben, weil davon auszugehen sei, dass alle in Rechnung gestellten Leistungen – wenn auch von jemand anderem aus dem Kreis der Familienangehörigen – erbracht worden seien. Damit seien die in Rechnung gestellten Beträge in voller Höhe (einschließlich der als Vorsteuer nicht abzugsfähigen Umsatzsteuern) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das Finanzamt erhob in Bezug auf die Körperschaftsteuer Revision mit dem Argument, soweit die der GmbH in Rechnung gestellten Beträge auf die die nicht aberkannten Vorsteuern entfallen, hätte sie das Bundesfinanzgericht nicht als Betriebsausgaben anerkennen dürfen.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich Körperschaftsteuer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Verweigere das Finanzamt – wie in diesem Fall – den Vorsteuerabzug, ändere dies grundsätzlich nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schulde und daher auch dem Betrag der an Subunternehmer bezahlten Umsatzsteuer die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden könne.

Gehe man jedoch mit dem Bundesfinanzgericht davon aus, die GmbH habe davon gewusst, dass der Rechnungsleger keine Leistung an sie erbracht habe und die ausgewiesene Umsatzsteuer weder von ihr noch dem tatsächlichen Leistungserbringer an das Finanzamt abgeführt werden solle, bestünden in der Tat Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Zahlung von Umsatzsteuer:

Habe der Leistungsempfänger nämlich von der beabsichtigten Steuerhinterziehung Kenntnis, erscheine es nicht einsichtig, dass er bereit sein sollte, das volle, auch die Umsatzsteuer einschließende Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzugs trage und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners wisse. Daher sei eine Schätzung der Fremdhonorare in jener Höhe, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen üblich wäre, nicht schlüssig.

Download: Volltext der Entscheidung