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Umsatzsteuerbefreiung für Export ins Drittland bei Beteiligung an Steuerhinterziehung

Ra 2019/15/0045 vom 18. Dezember 2019

Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass für eine Warenlieferung der Unternehmerin nach Nigeria eine Ausgangsrechnung in Höhe von 45.175 $ gelegt worden war, als Ausfuhrnachweis jedoch eine Ausfuhranzeige über einen Warenwert von lediglich 23.000 $ vorliegt.

Das Finanzamt behandelte die Warenlieferung nur bis zur Höhe des in der Ausfuhranzeige angeführten Betrages als steuerfreien Export, den Differenzbetrag zwischen Ausgangsrechnung und Ausfuhrnachweis hingegen als umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.

Das Bundesfinanzgericht kam hingegen zum Schluss, dass tatsächlich Waren mit einem Wert von 45.175 $ ausgeführt worden seien und es sich bei den Wertangaben im Ausfuhrnachweis um einen auf Wunsch des Käufers zwecks Reduzierung der nigerianischen Einfuhrabgaben bewusst herabgesetzten Kaufpreis gehandelt habe. Das Bundesfinanzgericht anerkannte daher für die Warenlieferung insgesamt die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.

Das Finanzamt erhob Revision.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis aus, dass es für die Steuerfreiheit des einzelnen Umsatzes entscheidend auf das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung ankommt, während bloß formelle Belange - etwa der Ausweis eines zu niedrigen Entgelts - bei der Beurteilung der Steuerpflicht zurückzutreten haben.

Anderes gelte nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch für jene Fälle, in denen sich ein Steuerpflichtiger an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung von EU-Umsatzsteuern beteiligt habe. Sollte ein Steuerpflichtiger gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung von EU-Umsatzsteuern verknüpft war, und sollte er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine solche zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden.

Wie der EuGH im Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C- 653/18, ausgeführt hat, reiche die Tatsache, dass die betrügerischen Handlungen in einem Drittstaat begangen wurden, für sich nicht aus, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschließen.

Das BFG hat in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft, ob der Vorgang einen Zusammenhang mit einer Hinterziehung von EU-Umsatzsteuern steht. Aus diesem Grund hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung