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Einkommensteuer: Festsetzung der Immobilienertragsteuer nur im Einkommensteuerbescheid zulässig
Ra 2019/15/0146 vom 14. September 2020
Für die Höhe der Immobilienertragsteuer aus der Veräußerung eines Grundstücks ist es von entscheidender Bedeutung, ob Altvermögen (im Wesentlichen bei Anschaffungen vor dem 1. April 2002) vorliegt oder Neuvermögen.
Beim Finanzamt wurde strittig, ob ein im Jahr 2013 veräußerter Liegenschaftsanteil als Altvermögen oder als Neuvermögen zu behandeln war. Es war unklar, ob das wirtschaftliche Eigentum an diesem Liegenschaftsanteil auf Grund einer im Jahr 1994 eingeräumten Kaufoption bereits vor 2002 erworben worden war. Der Verkäufer erfasste in seiner Einkommensteuererklärung 2013 die Grundstücksveräußerung mit einer Bemessungsgrundlage für Altvermögen und ermittelte auf dieser Grundlage die Immobilienertragsteuer.
Das Finanzamt erließ gesondert vom Einkommensteuerbescheid einen Bescheid gemäß § 201 BAO, mit dem es die Immobilienertragsteuer festsetzte, und zwar mit einem höheren Betrag. Es war nämlich der Ansicht, dass der Liegenschaftsanteil erst mit dem im Jahr 2008 erfolgten Abschluss eines Kaufvertrages in das wirtschaftliche Eigentum des Verkäufers übergegangen sei. Es stelle daher Neuvermögen dar. Der Verkäufer der Liegenschaft erhob gegen diesen Bescheid nach § 201 BAO Beschwerde, welche vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen wurde. Auch das BFG war der Ansicht, dass es sich bei der zweiten Liegenschaftshälfte um Neuvermögen handle.
In der Folge erhob der Verkäufer Revision wegen der Frage, ob Altvermögen oder Neuvermögen vorliege. Der VwGH wies die Revision zurück, weil mit der lediglich den Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums betreffenden Rechtsfrage die Zulässigkeitsschwelle nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht überschritten wurde.
Der VwGH betont in seiner Entscheidung allerdings, weil die in der Revision vorgetragene Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich den Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums betroffen habe, könne er nicht als Rechtswidrigkeit der Entscheidung des BFG und des Finanzamtes aufgreifen, dass im gegenständlichen Fall die Immobilienertragsteuer mit einem vom Einkommensteuerbescheid abgesonderten Bescheid vorgeschrieben wurde. Eine gesonderte Festsetzung der Immobilienertragsteuer durch einen Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Vorschreibung der Immobilienertragsteuer durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid zu erfolgen. Dies gilt auch für eine etwaige Korrektur der selbst errechneten Immobilienertragsteuer.