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VwGH: Normverbrauchsabgabe bei inländischer Verwendung von im Ausland zugelassenem Pkw
Ra 2019/16/0215 vom 30. Jänner 2020
Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das in Deutschland zugelassen war (und allenfalls vom Zulassungsbesitzer auch einen in Deutschland gelegenen Betrieb verwendet wurde), seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe. Aus diesem Grund bestehe die Vermutung, dass das Fahrzeug seinen Standort dauernd im Inland hat. Folglich setzte das Finanzamt gegenüber dem Zulassungsbesitzer Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 lit. b iVm § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG (Steuerpflicht durch Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG im Inland hätte zugelassen werden müssen) fest.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte die Ansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde des Zulassungsbesitzers als unbegründet ab. Dabei nahm das BFG von der Einvernahme der vom Zulassungsbesitzer angebotenen Zeugen zum Beweis dafür, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei, Abstand. Der Zulassungsbesitzer erhob Revision.
Der VwGH ließ die Revision zu und hob das angefochtene wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der VwGH hielt fest, von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn diese das hierfür genannte Beweisthema unerheblich sind, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als erwiesen angenommen sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre - es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereiterklärt und für diese Sicherheit leistet - oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
Die Begründung des BFG für die Abstandnahme der vom Zulassungsbesitzer angebotenen Beweise, dass der dauernde Standort des Fahrzeug nicht im Inland liege, nämlich von der Einvernahme von Zeugen, war zunächst insofern nicht nachvollziehbar, als das BFG die Bestimmung des Standortes im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG als Ergebnis einer rechtlichen Würdigung vorhandener Beweismittel qualifizierte und nicht als Tatsachenfrage, womit es von Rechtsprechung des VwGH zur widerlegbaren Rechtsvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 abwich.
Soweit das Bundesfinanzgericht schließlich die Abstandnahme damit begründete, es sei nicht vorstellbar, dass die zehn Zeugen jeweils über unmittelbare und eigene Wahrnehmungen sämtlicher Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug berichten könnten, lag darin einerseits eine nicht näher begründete Vorwegnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahmen und andererseits eine antizipierende Beurteilung des Beweiswertes der Aussagen an sich.
Damit belastete das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb der VwGH dieses aufhob.