Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Auskunftspflichtgesetz: Das Absehen von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen

Ra 2020/03/0019 vom 27. Mai 2020

Ein Verein übermittelte eine Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bürgerversammlung an die Staatsanwaltschaft Wien (StA). In weiterer Folge teilte die StA mit, dass sie mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat und dass diese Verständigung keiner Begründung bedürfe. Unter Hinweis auf das Auskunftspflichtgesetz stellte der Verein mehrere Auskunftsbegehren an die StA in Zusammenhang mit dieser Einstellung bzw. begehrte eine Ausfertigung eines Bescheids über die Verweigerung der Auskunft; dies unterblieb. Das mit Säumnisbeschwerde angerufene Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Verein ein Recht auf Auskunft nicht zukommt.

Der VwGH führte hierzu aus:

Gemäß dem Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Unter Organen des Bundes iSd Auskunftspflichtgesetzes sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die der Gerichtsbarkeit zu verstehen.

Die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Strafrechtspflege sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen.

Die vom revisionswerbenden Verein begehrte Auskunft bezog sich zusammengefasst auf die Frage, warum von der StA von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Die Entscheidung darüber, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand zu nehmen, fällt - ebenso wie die Entscheidung, in einer bestimmten Angelegenheit zu ermitteln - unter die der StA übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege. Eine solche Entscheidung ist daher als Akt der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.

Die Angelegenheit war somit nicht vom Auskunftspflichtgesetz umfasst.

Der VwGH wies die Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung