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Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern in Verwaltungsstrafsachen
Ra 2020/04/0039 vom 20. Juli 2020
Im vorliegenden Fall brachte ein Unternehmensberater eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wegen der Errichtung und dem Betrieb einer nicht genehmigten Betriebsanlage in Vertretung für seinen Auftraggeber ein.
Nach Vorlage der Beschwerde sprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss aus, dass der Unternehmensberater als Vertreter nicht zugelassen werde. Das Gericht begründete dies damit, dass sich zwar aus § 136 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2017 eine Vertretungsbefugnis ableiten lasse, diese "berufsmäßige Vertretung" gelte aber nur "im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung". Dazu würden im Zusammenhang mit Betriebsanlagengenehmigungen lediglich Vertretungsbefugnisse in Administrativverfahren zählen. Eine Vertretung in Verwaltungsstrafsachen lasse sich aus dem Berufsbild des Unternehmensberaters jedoch nicht ableiten.
Der Unternehmensberater erhob gegen diesen Beschluss Revision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmensberater (einschließlich Unternehmensorganisatoren) zur berufsmäßigen Vertretung in Verwaltungsstrafsachen im Zusammenhang mit dem Betriebsanlagenrecht nach der GewO 1994 berechtigt sind.
Dazu hielt er fest, dass § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 nach der Gewerberechtsnovelle 2017 Unternehmensberater ausdrücklich zur "berufsmäßigen Vertretung" für ihre Auftraggeber berechtigt. Dieses Vertretungsrecht besteht jedoch nur "im Rahmen der Gewerbeberechtigung". Unternehmensberater sind dabei nur insoweit zur Vertretung berechtigt, als dies für eine zweckentsprechende Erfüllung von im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung erteilter Aufträge erforderlich ist (eine allgemeine und umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ist Rechtsanwälten vorbehalten).
Der Umfang der Gewerbeberechtigung ist nach § 29 GewO 1994 zu bestimmen. Die Tätigkeit des Unternehmensberaters umfasst demnach - beispielsweise als Teil der "Unternehmensorganisation" oder "Unternehmensgründung" - auch die Unterstützung des Auftraggebers in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage. Unternehmensberater sind somit auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt.
Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor den Behörden sowie auch vor den Gerichten zu vertreten.
Demnach ist ein Unternehmensberater hinsichtlich eines im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung erteilten Auftrages, der unter anderem auch die Beratung bei der Errichtung bzw. dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage des Auftraggebers betrifft, zu dessen berufsmäßigen Vertretung in einem mit der Betriebsanlage zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 berechtigt.
Dies berücksichtigte das Verwaltungsgericht jedoch nicht, weshalb der VwGH die angefochtene Entscheidung aufhob.