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Körperschaftsteuer: Formale Voraussetzungen einer Betriebseinbringung iSd Art. III UmgrStG

Ra 2020/13/0018 vom 14. Mai 2020

Mit Umwandlungsbeschluss vom 29. September 2010 wurde die F GmbH auf der Grundlage der Schlussbilanz vom 31. Dezember 2009 auf eine Privatstiftung als Hauptgesellschafterin übertragen. Der damit übertragene Betrieb wurde mit Einbringungsvertrag vom 29. September 2010 zum selben Stichtag (31. Dezember 2009) unter Zurückbehaltung der Betriebsliegenschaft und von Verbindlichkeiten von der Privatstiftung in die I GmbH eingebracht.

Das Finanzamt setzte gegenüber der Privatstiftung die Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 fest und verweigerte dabei die Berücksichtigung des von der Privatstiftung beantragten Abzuges der Verluste aus dem Betrieb der F GmbH. Das Finanzamt begründete, die Möglichkeit des Abzuges dieser Verluste sei durch die Betriebseinbringung auf die I GmbH übergegangen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Privatstiftung Beschwerde und brachte vor, nach § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG sei bei der Einbringung von Betrieben eine Bilanz für den gesamten Betrieb zu erstellen. Da eine solche Bilanz jedoch gar nicht erstellt wurde, seien die Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG für eine Einbringung in die I GmbH nicht erfüllt, weshalb der Verlustvortrag nicht auf die übernehmende I GmbH übergehen konnte und damit bei der Privatstiftung verblieben swei.

Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde ab. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbringung im Sinne des Art. III UmgrStG im vorliegenden Fall erfüllt seien, habe das Finanzamt den begehrten Verlustabzug gegenüber der Privatstiftung zu Recht versagt.

Die Privatstiftung erhob Revision. Diese wurde vom VwGH zurückgewiesen.

Der VwGH führte hierzu aus, die Sonderregelungen des UmgrStG zu Einbringungen nach Art III UmgrStG – insbesondere der Übergang des Verlustvortrages auf die übernehmende Körperschaft – haben zur Voraussetzung, dass sowohl eine Stichtagsbilanz als auch eine Einbringungsbilanz vorliegen.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes hatte die übernehmende I GmbH dem Finanzamt den Einbringungsvertrag und die Einbringungsbilanz vorgelegt. Dass die Einbringungsbilanz an sich "zu Verkehrswerten" [gemeint: beizulegende Werte] erstellt wurde, beeinträchtigt die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht, wird doch – wie das Bundesfinanzgericht darlegt – im Einbringungsvertrag angeführt, dass eine Abweichung der unternehmensrechtlichen von den steuerlichen Werten nur im Hinblick auf die Abfertigungsrückstellung besteht, wobei im Vertrag auch die jeweiligen Werte genannt werden. Damit sind die steuerlich maßgebenden Werte und das sich daraus ergebende Einbringungskapital in der Einbringungsbilanz im Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag im Sinne des § 15 UmgrStG ausreichend beschrieben.

Was die Stichtagsbilanz anbelangt ist zunächst darauf zu verweisen, dass der gesamte – aus der vorangegangenen verschmelzenden Umwandlung der F GmbH resultierende – Betrieb in die I GmbH eingebracht wurde, sodass insoweit eine Übereinstimmung mit der Einbringungsbilanz besteht. Darüber hinaus liegt aber auch – wie vom Bundesfinanzgericht dargelegt – die Schlussbilanz anlässlich der verschmelzenden Umwandlung vor, die diesen gesamten Betrieb zum selben Stichtag betrifft.

Damit sind die geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des UmgrStG erfüllt, woraus folgt, dass der Verlustabzug an die übernehmende Körperschaft übergegangen ist.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Download: Volltext der Entscheidung