Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Körperschaftsteuer: Rückstellungsbildung bei Zins-Swaps

Ra 2020/15/0014 vom 27. April 2020

Eine GmbH nahm zur Finanzierung eines Betriebsgebäudes bei einer Bank einen Kredit in Höhe von zirka 12 Mio. € mit einer Laufzeit von 14 Jahren auf. Dabei wurde eine Verzinsung in Höhe des 3-Monats-Euribor mit einem Zuschlag von 1,5% vereinbart (variable Verzinsung). Zudem traf die GmbH mit der Bank eine (deckungsgleiche) Swap-Vereinbarung, wonach der variable Zins gegen eine Fixverzinsung in Höhe von 2,8% getauscht werde.

In der Folge ging die GmbH mit der Begründung, es sei ein Sinken des Marktzinsniveaus eingetreten, davon aus, dass ihr Verluste aus den Zins-Swap-Geschäftes erwüchsen, und bildete hierfür eine Drohverlustrückstellung.

Das Bundesfinanzgericht anerkannte – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – die Bildung der Drohverlustrückstellung, weil zu den jeweiligen Bilanzstichtagen der variable Zinssatz stets niedriger war als der Fixzinssatz von 2,8%, sodass die Swap-Vereinbarung zu höheren Zinszahlungen führe.

Das Finanzamt brachte Revision ein.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf.

Der VwGH führte aus, gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 können Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Da im vorliegenden Fall eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen hat, sind aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß § 198 Abs. 8 Z 1 UGB zwingend zu bilden.

Im Allgemeinen ist jedes einzelne schwebende Geschäft für sich darauf zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht. Eine Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft ist aber jedenfalls dann geboten, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Geschäften besteht.

Aufgrund des vorliegenden Zusammenhangs zwischen dem Grundgeschäft (Kreditvertrag) und dem Sicherungsgeschäft (Swap-Vereinbarung) ist für die Frage der Bildung einer Drohverlustrückstellung aus schwebenden Geschäften – wie das Bundesfinanzgericht treffend ausführte – bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem einheitlichen Geschäft auszugehen.

Der Mehrwert einer Fixzinsvereinbarung für den investierenden Kreditnehmer – in diesem Fall die GmbH – liegt in der durch eine solche Vereinbarung erlangten Planungssicherheit. Es ist daher davon auszugehen, dass die GmbH einen Verlust aus dem Sicherungsgeschäft in Kauf genommen hat, weil sie sich davon andere wirtschaftliche Vorteile (insbesondere die Sicherheit in Bezug auf die Zinsentwicklung) versprochen hat.

Dass – bei einheitlicher Betrachtung der beiden Verträge – der vereinbarte Zinssatz bei langfristiger Fixverzinsung marktunüblich geworden sei, wurde von der GmbH nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen. Ein in Mitteilungen der Bank ausgewiesener Verpflichtungsüberhang zugunsten der Bank aus der Swap-Vereinbarung beinhaltet auch die von der GmbH bewusst eingegangenen Mehraufwendungen für das Erreichen einer langfristigen Fixzinsvereinbarung. Eine Drohverlustrückstellung kann aber nicht darauf gestützt werden, dass eine bewusst gewählte langfristig vereinbarte Fixverzinsung zu höheren Zinszahlungen führt als es bei einer variablen Verzinsung der Fall gewesen wäre. Die Bildung der Drohverlustrückstellung war folglich – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – nicht zulässig.

Download: Volltext der Entscheidung