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Mehrfache Bestrafung bei Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) mit mehreren Automaten gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zulässig

Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020

Der Revisionswerber machte entgegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in seinem Café zwei Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich, ohne dass er über eine entsprechende Bewilligung verfügte. Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 1.500,-- sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag verhängt und es wurde ihm nach § 64 VStG ein Kostenbeitrag von € 300,-- vorgeschrieben.

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG ist bei Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,-- bis zu € 30.000,-- für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand zu verhängen. Überdies ist gemäß § 16 VStG die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen vorgesehen.

Der VwGH hatte zu beurteilen, ob diese Sanktionen vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. September 2019, "Maksimovic") aus unionsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig zu qualifizieren sind und § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG sowie § 16 VStG damit Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC entgegenstehen.

Dies ist aus näheren Gründen jedoch nicht der Fall: Bei den hier in Frage kommenden Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist - so der VwGH - der Normzweck darin gelegen, eine unrechtmäßige Handlung zu unterbinden, die eine hohe Sozialschädlichkeit aufweist. Anders als bei den in der RS "Maksimovic" in den Blick genommenen Tatbildern handelt es sich gerade nicht um die Verletzung einer bloßen Anmelde- oder Umtauschverpflichtung, sondern um die Beeinträchtigung gewichtiger öffentlicher Interessen.

§ 52 Abs. 2 GSpG ist geeignet, die mit dem GSpG verfolgten Ziele der Verhinderung verbotener Glücksspiele zu erreichen und eine tatsächliche Befolgung der Vorschriften des GSpG sicherzustellen, weil die Bestimmung so ausgestaltet ist, dass sie abschreckend wirkt.

Die Verhängung strenger Strafen soll nicht die Ausübung einer jedermann eingeräumten Freiheit weniger attraktiv machen, sie soll vielmehr ihrer Intention nach das Veranstalten (Organisieren, Zugänglichmachen und sich daran unternehmerisch Beteiligen) aller Arten von Glücksspielen durch Personen ohne Konzession bzw. Bewilligung und die sich daraus ergebenden negativen Effekte für das Allgemeininteresse der Gesellschaft effektiv verhindern.

Bei dem Verfahren zur Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung nach dem GSpG handelt es sich nicht bloß um einen Akt, bei dem seitens des Konzessionswerbers lediglich formalen Erfordernissen Genüge getan werden muss. Vielmehr ist aufgrund der äußerst geringen Zahl der zur Vergabe stehenden Konzessionen bzw. Bewilligungen und der hohen Anforderungen, die an einen Konzessionswerber gestellt werden, im Ergebnis davon auszugehen, dass das Durchführen von Glücksspielen im Regelfall verboten ist und nicht als Ausübung einer an sich erlaubten, von den Grundfreiheiten garantierten Tätigkeit angesehen werden kann.

Es ist auch nicht von vornherein unverhältnismäßig, wenn das Gesetz die Anzahl der Geräte, mit denen Übertretungen begangen worden sind, in den Strafrahmen und damit letztlich auch die Strafbemessung einfließen lässt. Da die Strafdrohung jeweils eine Obergrenze enthält, ist nicht ersichtlich, dass sie angesichts des in den Tatbildern typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils unverhältnismäßig wäre.

Angesichts der Verhältnismäßigkeit der in § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG vorgesehenen Geldstrafen erweist sich auch eine Verhängung eines solchen Verfahrenskostenbeitrages gemäß § 64 VStG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH als verhältnismäßig.

Auch die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich als gerechtfertigt, um die vom Gesetzgeber intendierten Ziele zu erreichen. Andernfalls bestünde im Fall vermögensloser Beschuldigter nämlich keine wirkungsvolle Sanktionsmöglichkeit.

Es sind daher weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen.

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