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VwGH zur Energieabgabenvergütung
Ro 2016/15/0041 vom 18. Dezember 2019
In diesem Fall beantragte eine GmbH, die ein Hotel betreibt, die Vergütung von Energieabgaben für das gesamte Kalenderjahr 2011.
Diesen Antrag wies das Finanzamt ab, weil der Gesetzgeber mit Budgetbegleitgesetz 2011 die Vergütung von Energieabgaben für Antragszeiträume ab 2011 auf Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, eingeschränkt hat.
Die GmbH bekämpfte die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates, mit der die Berufung der GmbH abgewiesen wurde, beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Entscheidung dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Der VwGH hob sodann die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates mit der Begründung auf, dass die Einschränkung der Vergütung auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, erst für Zeiträume ab Februar 2011 gilt, sodass für Jänner 2011 noch die Energieabgabenvergütung zusteht.
Das an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretene Bundesfinanzgericht entschied - nach Vorabentscheidung durch den EuGH -, dass der GmbH die Energieabgabenvergütung für das gesamte Jahr 2011 antragsgemäß zu gewähren sei.
Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision.
Der VwGH holte eine weitere Vorabentscheidung des EuGH ein. Im Anschluss daran hob der VwGH nunmehr mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Strittig war die Auslegung der Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs. 7 EAVG; gemäß dieser Norm soll die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neuregelung (Einschränkung) vorbehaltlich einer "Genehmigung" der Europäischen Kommission gelten. Wenn die Kommission diese Gesetzesänderung nicht "genehmigt", sollte die bisherige Regelung, wonach auch Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung zusteht, fortbestehen.
Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, steht nunmehr fest, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt. Dem Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung neu einführt oder abändert, standen aber unterschiedliche Verfahrenswege zur Verfügung. Er konnte sich entweder auf die Gruppenfreistellungsverordnung stützen und dazu der Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder er konnte die Beihilfe ausdrücklich bei der Kommission anmelden.
Wenn in § 4 Abs. 7 EAVG nur eine "Genehmigung" angeführt ist, so wird damit nur eine typische beihilfenrechtliche Erledigungsart angesprochen, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Nach § 4 Abs. 7 EAVG reicht daher - aus der Sicht des nationalen Rechts - die Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission.
Der VwGH sieht sich somit nicht veranlasst von seiner ständigen Rechtsprechung, die "Genehmigung durch die Europäische Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG sei durch Veröffentlichung der Beihilferegelung im Amtsblatt durch die Kommission erfolgt, abzugehen. Damit ist die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten. Die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene antragsgemäße Gewährung der Energieabgabenvergütung für das gesamte Jahr 2011 erweist sich somit als rechtswidrig.