Navigation
Inhalt
Umfang des Gewerbes "Ingenieurbüros für Innenarchitektur" im Verhältnis zum Baumeistergewerbe
Ro 2017/04/0001 vom 3. März 2020
Nach einem Antrag der Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark zur Feststellung des Gewerbeumfangs des Ingenieurgewerbes gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellte das LVwG Steiermark (LVwG) - in Bestätigung des Bescheids des BMfWF - fest, dass die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues nicht allein dem Baumeistergewerbe bzw. dem Holzbaugewerbe vorbehalten seien. Mitumfasst seien in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten mit Gaupen, Terrassen und Balkone.
Die Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark erhob dagegen Revision.
Der VwGH setzte sich hier mit dem Umfang des Gewerbes "Ingenieurbüros für Innenarchitektur" im Verhältnis zum Baumeistergewerbe auseinander. Die hiefür einschlägigen Regelungen sind § 99 und § 134 GewO 1994, nach welchen das Gewerbe näher bezeichnete Tätigkeiten auf einschlägigen Fachgebieten, welche einer Studienrichtung bzw. einem Aufbaustudium oder einer einschlägigen Schulart entsprechen, umfasst. Das Gesetz knüpft hier an die Lehrinhalte der jeweils einschlägigen Studienrichtung bzw. Schulart an, die auf diese Weise den Rahmen des jeweiligen Fachgebiets abstecken.
Gemäß § 134 Abs. 3 GewO 1994 sind für Ingenieursbüros jene Fachgebiete ausgeschlossen, welche dem Baugewerbe vorbehalten sind. Dies gilt gemäß § 134 Abs. 3 letzter Satz GewO 1994 wiederum nicht für "Ingenieursbüros für Innenarchitektur". Einzig die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung von "statisch relevanten Bauteilen" ist von einem hiezu Berechtigten (etwa einem Baumeister) durchzuführen.
Daraus folgt, dass der Tätigkeitsbereich der Ingenieurbüros für Innenarchitektur unter anderem die Verfassung von Plänen und Berechnungen und näher umschriebene Aufgaben in Zusammenhang mit (Bau)Projekten umfasst. Beschränkt auf ihr Fachgebiet - und unter Berücksichtigung der Ausnahme statisch relevanter Bauteile - stehen ihnen daher Tätigkeiten zu, die einen Teil des Berechtigungsumfanges der Baumeister ausmachen.
Fallgegenständlich stützte sich das LVwG zur Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Gaupen, Terrassen und Balkonen vom Fachgebiet "Innenarchitektur" umfasst sind, auf einen näher bezeichneten Lehrplan einer höheren berufsbildenden Schule und bejahte somit zu Recht, dass solche Tätigkeiten vom Gewerbeumfang der Ingenieurbüros umfasst sind.
Der VwGH wies die Revision ab.