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Einkommensteuer: Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs. 1a EStG 1988
Ro 2017/13/0018 vom 26. Februar 2020
Ein Wissenschaftler, der an einer deutschen Universität beschäftigt war, wurde auf eine Professur an einer österreichischen Universität berufen. Der Wissenschaftler trat seine Professur in Österreich am 1. Oktober 2015 an.
Zwecke Minderung der Einkommensteuerbelastung in Österreich beantragte der Wissenschaftler die Gewährung des Zuzugsfreibetrages nach § 103 Abs. 1a EStG 1988, womit der Zuzug von Personen aus dem Ausland - zur Förderung der Wissenschaft oder Forschung - begünstigt werden soll.
Der Bundesminister für Finanzen wies den Antrag des Wissenschaftlers auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrages ab, weil dieser zwar über einen inländischen Wohnsitz verfüge, seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen jedoch nicht nach Österreich verlagert habe. Folglich sei der Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 nicht zuzuerkennen.
Das Bundesfinanzgericht teilte diese Auffassung und wies die Beschwerde des Wissenschaftlers als unbegründet ab. Der Wissenschaftler erhob Revision.
Der VwGH führte hierzu aus, eine Interpretation des § 103 EStG 1988 ("Zuzugsbegünstigung") führt zum Ergebnis, dass unter dem Begriff des "Zuzugs" die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Inland zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Wissenschaftler die Gewährung des Zuzugsfreibetrages nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 (trotz Begründung eines inländischen Wohnsitzes) mangels Verlegung seines Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich versagt hat.
Aus diesen Gründen wies der VwGH die Revision des Wissenschaftlers als unbegründet ab.