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§ 44 BDG: Weisung an einen Polizisten zur Teilnahme an einem Begräbnis verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit

Ro 2018/09/0003 vom 26. Februar 2020

Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber, einen Polizisten, wegen Missachtung einer Weisung eine Disziplinarstrafe verhängt. Dem Revisionswerber war im Rahmen dieser Weisung angeordnet worden, an einem Begräbnis eines ehemaligen Kollegen teilzunehmen, er kam dieser Anordnung jedoch nicht nach.

In der dagegen erhobenen Revision wendete sich der Revisionswerber gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung und begründete dies mit einem Eingriff in die Religionsfreiheit.

Der VwGH stellte zunächst klar, dass auch Beamtinnen und Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte, darunter auch die Religionsfreiheit, gewährleistet sind. Auch wenn eine Teilnahme an einem Begräbnis nicht zur Kernaufgabe eines Exekutivbeamten gehört, stellt sie im Hinblick auf den tradierten Zusammenhalt eines militärisch organisierten Wachkorps keinen ungewöhnlichen oder unüblichen Akt dar, führte der VwGH fallbezogen weiter aus. Im Vordergrund der Weisung stand auch nicht die Teilnahme an einer religiösen Feier, sondern die Verabschiedung des Verstorbenen, eines Kollegen im Wachkörper. In der bloßen Anwesenheit bei einer kirchlichen Begräbnisfeier konnte fallbezogen als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einem Wachkörper kein Eingriff in die Religionsfreiheit erkannt werden. Somit lag eine rechtmäßige und wirksame Weisung vor, die der Revisionswerber zu befolgen gehabt hätte.

Der VwGH wies die Revision daher ab.

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