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Unmittelbare Parteistellung aus der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Ro 2018/10/0010 vom 20. Dezember 2019
Mit Bescheiden vom August 2014 bewilligte die BH Zell am See die Fällung von Bäumen in einem Schutzwald in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern.
Die Revisionswerberin, eine nach § 19 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Ihre Parteistellung leite sie aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Revisionswerberin keine Parteistellung zukomme. Dazu führte es im Kern aus, dass die Forstbehörde - mangels verfassungsrechtlicher Kompetenz - die FFH-RL nicht unmittelbar anwenden und daher auch keine Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin aus der Aarhus-Konvention abgeleitet werden könne.
Der VwGH setzte sich hier mit der Frage auseinander, ob sich aus der Aarhus Konvention eine Parteistellung der Revisionswerberin ergibt.
Weil die betroffene Grundfläche im Natura-2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern liegt und der darin gelegene "Alpine Lärchen- und/oder Arvenwald [Zirbenwald]" ein "natürlicher Lebensraumtyp von gemeinschaftlichen Interesse" laut Anhang I der FFH-RL ist, erfordern nach dieser Richtlinie Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.
Die hier in Frage kommenden innerstaatlichen Regelungen sehen jedoch keine solche Verträglichkeitsprüfung vor.
Aus dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts folgt allerdings, dass im Bewilligungsverfahren nach dem ForstG die Vereinbarkeit der beantragten Fällungen mit den jeweiligen Zielen der Schutzgebiete der FFH-RL zu überprüfen ist. Zur Geltendmachung einer solchen Überprüfung ist nach der Rechtsprechung des EuGH den Umweltorganisationen nach der Aarhus-Konvention - sofern zu einer Beschwerdeerhebung erforderlich - eine Parteistellung einzuräumen.
Weil der Revisionswerberin somit ein Recht zur Geltendmachung der Bestimmungen der FFH-RL zukommt und nach der innerstaatlichen Rechtslage die Erhebung eines Rechtsmittels mit der Stellung als Partei verknüpft ist, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin zu Unrecht als unzulässig zurück, weshalb der VwGH den angefochtenen Beschluss aufhob.