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Einkommensteuer: Steuerfreiheit für Taggelder bei "Frontex"-Einsätzen

Ro 2018/13/0008 vom 11. Dezember 2019

Ein Polizist war im Jahr 2014 jeweils mehrere Monate in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU auf "Frontex"-Einsätzen. Der Dienstgeber des Polizisten versteuerte im Rahmen der Lohnauszahlung die Reisezulagen (Taggelder), die von der EU-Agentur "Frontex" geleistet wurden, in dem die Höhe der Tagesgelder gemäß § 26 Z 4 EStG übersteigenden Ausmaß.

Die steuerliche Behandlung der Taggelder für die "Frontex"-Einsätze wurde strittig, weil der Polizist die gänzliche Steuerfreiheit der Taggelder begehrte. Das Finanzamt und in der Folge das Bundesfinanzgericht verneinten die Steuerfreiheit.

Der Polizist erhob Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf. Der VwGH begründet, die Leistungen im Zusammenhang mit den "Frontex"-Einsätzen sind durch die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG steuerfrei gestellt.

Gesetzliche Voraussetzung für diese Steuerbefreiung nach des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG ist, dass der Steuerpflichtige als Auslandsbeamter im Sinne des § 92 EStG iVm § 26 Abs. 3 BAO anzusehen ist.

Gemäß § 26 Abs. 3 BAO sind Auslandsbeamte österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und die ihren Dienstort im Ausland haben. Durch die Bestimmung des § 26 Abs. 3 BAO wird bewirkt, dass Auslandsbeamte auch ohne Wohnsitz im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Auch wenn der Zweck des § 26 Abs. 3 BAO darin besteht, bei Auslandsbeamten, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, einen solchen zu fingieren, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen, ist für Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG davon auszugehen, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG darstellt. Es ist allein darauf abzustellen, ob der zulagenempfangende Beamte seinen Dienstort im Ausland hat. Dabei ist auf die dienstrechtlichen Bestimmungen abzustellen.

Der Polizist wurde gemäß § 39a BDG an "Frontex" in Warschau entsendet und war für "Frontex" im Ausland tätig. Seine Dienststelle und damit sein Dienstort befanden sich aufgrund der Fiktion des § 39a Abs. 2 BDG im Ausland. Er war damit als Auslandsbeamter im Sinne des § 26 Abs. 3 BAO anzusehen. Die von dritter Seite, nämlich der EU-Agentur "Frontex", geleisteten Zahlungen gelten beim Polizisten als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG und fallen damit unter die Steuerbefreiung nach § 3 Abs.1 Z 8 EStG.

Download: Volltext der Entscheidung