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ORF-Gebührenbefreiung für Bezieher ausländischer Studienförderung
Ro 2018/15/0016 vom 20. November 2019
Ein deutscher Student, der in Österreich lebt und studiert, bezog in Deutschland eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 383 € nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Student beantragte in Österreich die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Fraglich war, ob der Student als Bezieher einer deutschen Ausbildungsförderung nach dem BAföG Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung betreffend "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992" hat.
Der VwGH führte hierzu aus, der Befreiungskatalog des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung sieht für taxativ aufgezählte Bezieher sozialer Leistungen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vor, wobei das Vorliegen eines Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen ist. Leistungen aus dem deutschen BAföG sind in der taxativen Aufzählung nicht enthalten. Wie Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union zu entnehmen ist, darf sich daraus jedoch für Unionsbürger kein ungerechtfertigter Nachteil ergeben. Wanderarbeitnehmer - wozu der Revisionswerber zählt - genießen die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Unter gewissen Voraussetzungen haben Wanderarbeitnehmer nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz 1992 die Möglichkeit der Beantragung einer (ergänzenden) inländischen Studienförderung. Dies führt jedoch nicht zwingend zu einem Bezug österreichischer Studienförderung. Wird nämlich ausländische Studienförderung bezogen und erreicht diese der Höhe nach die österreichische Studienförderung, kann ein positiver Zuerkennungsbescheid nicht erlangt werden. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist folglich ein Antrag nach dem Studienförderungsgesetz 1992 keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung. Die Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung erfüllen würden. Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon ausging, dass der Student eine Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz 1992 hätte beantragen müssen, um eine Befreiung von der GIS-Gebühr zu erlangen, hat es die Rechtslage verkannt.
Darüber hinaus merkte der VwGH an, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.