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VwGH zur Wegzugsbesteuerung
Ro 2018/15/0017 vom 20. November 2019
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hatte seinen Betrieb in eine österreichische GmbH eingebracht, und zwar nach den Regelungen des Umgründungssteuergesetzes, was dazu führte, dass die Beteiligung an der GmbH steuerlich "negative" Anschaffungskosten hatte.
Im Jahr 2001 verlegte dieser Steuerpflichtige seinen einzigen Wohnsitz (und damit seine Ansässigkeit) in die USA und im Jahr 2009 zurück von den USA nach Österreich.
Fraglich war, welcher steuerliche Wert der Beteiligung in Österreich ab dem Jahr 2009 zukommt (auf diesen steuerlichen Wert kommt es insbesondere bei der Veräußerung der Beteiligung an). Das Finanzamt ging davon aus, dass beim Wegzug aus Österreich im Jahr 2001 das österreichische Besteuerungsrecht an der Beteiligung nicht verloren gegangen sei, weil der Steuerpflichtige erklärt habe, nur vorübergehend in die USA ziehen und noch vor 2010 wieder nach Österreich zurückkehren zu wollen. Auf Grund des Art. 13 Abs. 7 DBA‑USA sei – so das Finanzamt – bis 2010 trotz Wegzuges in die USA das österreichische Besteuerungsrecht aufrecht geblieben. Damit habe keine Wegzugsbesteuerung erfolgen dürfen. Es seien daher die bestehenden negativen steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung beizubehalten.
Vom Steuerpflichtigen wurde hingegen vertreten, das Finanzamt habe es beim Wegzug im Jahr 2001 rechtswidrig unterlassen, den Verkehrswert der Beteiligung zu besteuern. Art. 13 Abs. 7 DBA‑USA sei nicht anwendbar, weshalb das Besteuerungsrecht Österreichs an der Beteiligung mit dem Wegzug verloren gegangen sei, sodass mit dem Zuzug nach Österreich im Jahr 2009 der gemeine Wert der Beteiligung (ca 140 Mio Euro) für die weitere steuerliche Behandlung relevant sei.
Mit Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0017, stimmte der VwGH ‑ wie schon zuvor das Bundesfinanzgericht ‑ der Ansicht des Steuerpflichtigen zu und führte hierzu aus, dass beim Wegzug aus Österreich das österreichische Besteuerungsrecht verloren gegangen und daher der Wert einer Beteiligung zu diesem Zeitpunkt zu besteuern gewesen wäre ("Wegzugsbesteuerung"). Da der Steuerpflichtige, als er seinen Betrieb in die GmbH eingebracht hatte, nicht in den USA ansässig war, lag kein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung des Art. 13 Abs. 7 DBA-USA (Beibehaltung des österreichischen Besteuerungsrechtes bis 2010) vor. Daraus folgt, dass (an Stelle der seinerzeitigen negativen Anschaffungskosten) der mit Wiedereintritt in das österreichische Besteuerungsrecht bestehende gemeine Wert der Beteiligung als steuerlicher Wert anzusetzen ist.
Aus diesem Grund wies der VwGH die Revision des Finanzamtes als unbegründet ab.